Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren. Den Anschein der Befangenheit in diesem Sinne hat die Rechtsprechung etwa bejaht aufgrund einer Gesamtwürdigung zahlreicher Verfahrensfehler im Anschluss an eine rechtsfehlerhafte Entlassung eines "unbequemen" Rechtsanwalts als amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft (BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO).