5. 5.1. In Art. 56 StPO werden verschiedene Konstellationen aufgezählt, bei deren Vorliegen eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Art. 56 lit. f StPO enthält einen Auffangtatbestand für Fälle, bei denen keiner der in Art. 56 lit. a-e StPO aufgelisteten Ausstandsgründe einschlägig ist (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 56 StPO). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus -7-