4.2. In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. Januar 2024 machte Rechtsanwalt B._____ zusammengefasst geltend, dass am 23. Januar 2024, morgens, eine Einvernahme des Gesuchstellers bei der Kantonspolizei in Baden stattgefunden habe. Anlässlich der Einvernahme habe er darauf hingewiesen, dass Staatsanwältin C._____ nicht auf seine Schreiben vom 18. und 19. Januar 2024 reagiert und die Frage seiner Bezahlung nach wie vor ungeklärt sei. Der Untersuchungsbeamte habe daraufhin mit Staatsanwältin C._____ telefoniert. Dem Untersuchungsbeamten habe Staatsanwältin C._____ wahrheitswidrig erklärt, die Schreiben bereits beantwortet zu haben.