Der Gesuchsteller sei bei seiner Verhaftung gebeten worden, einen notwendigen Verteidiger zu bezeichnen. Dies habe der Gesuchsteller dann getan. Er, der Verteidiger, sei daher von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen. Bereits während der delegierten Einvernahme vom 3. Januar 2024 habe er daher die Einsetzung als notwendiger Verteidiger verlangt. Staatsanwältin C._____ habe dann mit Schreiben vom 5. Januar 2024 aber verlangt, dass der Gesuchsteller über seine Bedürftigkeit Auskunft gebe. Eine telefonische Kontaktaufnahme in dieser Angelegenheit mit Staatsanwältin C._____ sei nicht möglich gewesen, da sie sich geweigert habe, seine Telefonanrufe entgegenzunehmen.