_ habe damit mutwillig die gesetzliche Anwesenheitspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO unterbinden und gleichzeitig verhindern wollen, dass er als Verteidiger an der Hausdurchsuchung dabei sein könne. Erst als er Druck aufgesetzt habe, seien dem Gesuchsteller seine Rechte gewährt worden. Staatsanwältin C._____ sei offenbar ein Dorn im Auge, dass der Gesuchsteller von ihm vertreten werde.