4. 4.1. In der Eingabe vom 21. Januar 2024 führte Rechtsanwalt B._____ zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen von Staatsanwältin C._____ habe er nie den Gesuchsteller an der Hausdurchsuchung vertreten wollen. Vielmehr habe er von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, dass der Gesuchsteller als Beschuldigter das Recht, ja sogar die Pflicht habe, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Auch sei falsch, dass der Verteidiger an einer Hausdurchsuchung kein Teilnahmerecht habe. Staatsanwältin C._____ habe damit mutwillig die gesetzliche Anwesenheitspflicht des Gesuchstellers gemäss Art.