Da der Gesuchsteller sich in Spitalpflege befunden habe, sei geplant gewesen, die Hausdurchsuchungen in Anwesenheit der Grossmutter bzw. der Eltern des Gesuchstellers durchzuführen. Ein Teilnahmerecht des Verteidigers an einer Hausdurchsuchung bestehe nicht. Das Teilnahmerecht an der Einvernahme des Gesuchstellers sei Rechtsanwalt B._____ gewährt worden. Entsprechend seien sowohl dem Gesuchsteller wie auch dem Verteidiger sämtliche Verfahrensrechte – soweit dies der Gesundheitszustand des Gesuchstellers zugelassen habe – jederzeit gewährt worden. Es sei daher kein Ausstandsgrund ersichtlich.