3. Nach Art. 58 Abs. 2 StPO hat die betroffene Person zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen. Dem kam Staatsanwältin C._____ mit ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2024 nach. Sie führte zusammengefasst aus, der Gesuchsteller sei anlässlich seiner Festnahme am 3. Januar 2024 um 02.10 Uhr durch einen Polizeihund verletzt worden und deshalb ins Spital Rheinfelden überführt worden. Das Spital Rheinfelden habe eine vierundzwanzigstündige Überwachung des Gesuchstellers angeordnet. Die delegierte Einvernahme habe entsprechend im Spital Rheinfelden gestartet. Rechtsanwalt B.__