2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Der Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger Rechtsanwalt B._____ hat den Ausstand von Staatsanwältin C._____ am Tag nach der vorläufigen Festnahme des Gesuchstellers anlässlich der ersten (delegierten) Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau, mithin also Stunden nach der Eröffnung der Strafuntersuchung verlangt. Demgemäss wurde das Ausstandsgesuch ohne Verzug gestellt. Die angerufene Beschwerdekammer ist zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs überdies zuständig. -4-