3.4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Erforderliche angeordnet, um Identität und Todesart zu klären. Nach der Legalinspektion konnte eine Straftat noch nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Obduktion angeordnet hat. In der Folge klärte sie durch weitere geeignete Untersuchungshandlungen ab, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen haben könnte. Diese Abklärungen ergaben, dass eine Verurteilung von C._____ (oder von E._____, der die Verstorbene offensichtlich zuletzt gesehen hat) wegen eines Tötungsdelikts unwahrscheinlich ist.