Auch bestanden aus Sicht der Kriminaltechnik keine Hinweise auf Unstimmigkeiten (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 6, UA, Rubrik 10). Die kriminaltechnischen Schlussfolgerungen sind mit den rechtsmedizinischen Feststellungen vereinbar, d.h. es ist vorliegend von einem nicht näher eingrenzbaren inneren Geschehen bzw. einer morphologisch nicht fassbaren Todesursache wie ein funktionelles Geschehen, allenfalls begünstigt durch einen kurz davor erfolgten Konsum von Betäubungsmitteln (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 5 f., UA, Rubrik 10; Gutachten S. 4, UA, Rubrik 4; Einvernahmeprotokoll von E.___