Schliesslich zeugte auch das Spurenbild in der Wohnung nicht von einem Kampf (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 5, UA, Rubrik 10). Damit käme noch eine Sedierung durch anschliessendes Ersticken in Frage, jedoch wurden im Blut und Urin der Verstorbenen lediglich Cannabinoide sowie Abbauprodukte von Cocain und damit keine geeigneten Substanzen zur Herbeiführung einer kurz zuvor erfolgten Sedierung vorgefunden (vgl. Prüfberichte des IRM vom 24. Oktober 2023, UA, Rubrik 4). Auch bestanden aus Sicht der Kriminaltechnik keine Hinweise auf Unstimmigkeiten (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 6, UA, Rubrik 10).