In der Zusammenschau gingen die Gutachter von einer morphologisch nicht fassbaren, mit einer längeren Agonie einhergehenden Todesursache wie einem funktionellen Geschehen aus (Gutachten, S. 4). Bei Fehlen einer morphologisch oder toxikologisch fassbaren Todesursache und unter Beizug der Angaben in den Krankenunterlagen des behandelnden Hausarztes wurde aus rechtsmedizinischer Sicht im Ausschlussverfahren eine tödliche funktionelle Störung diskutiert, die sich typischerweise dem autoptischen Nachweis entzieht, beispielsweise eine Herzrhythmusstörung bei langanhaltender Einnahme von Aripiprazol (Gutachten, S. 6). Das Beweisergebnis des Gutachtens des IRM ist entgegen der Auffassung