3.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend erkannt hat, kann aus rechtsmedizinischer Sicht ein deliktisches Handeln ausgeschlossen werden. Gemäss Gutachten des IRM vom 16. November 2023 konnte die genaue Todesursache und damit die Todesart zwar nicht angegeben werden (Gutachten, S. 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine todesursächlich relevante Gewalteinwirkung – insbesondere durch fremde Hand – lagen indessen ebenfalls nicht vor (Gutachten, S. 4). Auch eine Vergiftung liess sich bei den forensisch-toxikologischen Untersuchungen nicht bestätigen (Gutachten, S. 4).