3.3. 3.3.1. Gemäss ärztlicher Todesbescheinigung vom 27. Juli 2024 handelte es sich um einen unklaren Tod bei B._____ und es erfolgte entsprechend eine Meldung an Polizei oder Staatsanwaltschaft. Am Ereignisort erfolgte durch die Rechtsmedizinerin eine Legalinspektion. Es konnten keine todesursächlichen Verletzungen, insbesondere keine Halte- oder Abwehrverletzungen festgestellt werden. Bezüglich weniger kleiner Blessuren wurde auf das Gutachten des IRM verwiesen (vgl. Polizeibericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 5, sowie Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Januar 2024, S. 5, Untersuchungsakten [UA], Rubrik 10).