3.1.4. Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. August 2024 im Wesentlichen, dass sich die Vermutung, dass eine Dritteinwirkung zum Tod der Verstorbenen geführt habe, ohne weitere Abklärungen nicht beseitigen lasse. Die Voraussetzung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sei nicht erfüllt. 3.2. Zu prüfen ist vorliegend der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung bzw. der Antrag auf Ergänzung der Untersuchung und nachfolgende Anklageerhebung (gegen C._____).