3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen geltend, dass keine weiteren Ermittlungsansätze bestünden, die sachdienliche Erkenntnisse zu Todesart und -ursache von B._____ liefern würden. Zudem liege kein hinreichender Tatverdacht gegen C._____ vor. Die als reine Mutmassungen zu deklarierenden Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten keinen Tatverdacht gegen C._____ zu begründen.