Werde zusätzlich berücksichtigt, dass C._____ die Verstorbene und den Beschwerdeführer in den Monaten zuvor mehrfach bedroht habe, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er mit dem Tod der Verstorbenen etwas zu tun gehabt habe. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, habe sie es versäumt, die für die Erhärtung des Tatverdachts notwendigen Massnahmen zu treffen. Eine Verurteilung sei nicht deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. -7-