Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Verstorbene C._____ Geld geschuldet habe, der ihr die Wohnung vermietet und sie dort schlussendlich aufgefunden habe, wobei er darüber hinaus die Wohnung betreten habe, ohne von der Verstorbenen hierzu zuvor aufgefordert worden zu sein. Diese Vorgehensweise werfe unweigerlich die Frage auf, wieso C._____ die Wohnung ohne Erlaubnis betreten habe. Sofern auf dessen Ausführungen abgestellt werde, habe er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch keinen konkreten Verdacht gehabt, dass der Verstorbenen etwas zugestossen sein könnte. Werde zusätzlich berücksichtigt, dass C.___