3.1.2. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hinsichtlich der Todesursache nicht abschliessend festlege, sondern hierzu ausführe, es sei von einem nicht näher eingrenzbaren inneren Geschehen auszugehen. Fraglich sei, ob der Tod von B._____ aufgrund eines nicht näher eingrenzbaren inneren Geschehens eingetreten oder Folge eines Gewaltverbrechens gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mache es sich zu einfach, wenn sie eine Dritteinwirkung ausschliesse. Das Beweisergebnis des Gutachtens des IRM sei mehrdeutig ausgefallen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Verstorbene C.___