Unter Einbezug der Erkenntnis, dass B._____ adipös gewesen sei, regelmässig Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert und viel geraucht habe und schliesslich einen eher ungesunden Lebenswandel (unregelmässiger Schlaf, unregelmässige Nahrungsaufnahme) gepflegt haben dürfte, sei als Todesursache von einem nicht näher eingrenzbaren inneren Geschehen auszugehen. Die Untersuchung sei somit gestützt auf Art. 253 und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.