3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall mit der Begründung ein, dass trotz umfangreicher Ermittlungen keine abschliessende Ursache für das Ableben von B._____ habe herausgefunden werden können. Die angetroffene Spurenlage habe keine konkreten Hinweise auf ein mögliches Gewaltverbrechen bzw. eine Dritteinwirkung geliefert. Unter Einbezug der Erkenntnis, dass B.___