Abs. 1 lit. b StPO erworben. Demgemäss ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung der Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung zu bejahen. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass zusammenfassend auf die Beschwerde einzutreten ist.