Eine Berechtigung, sich im vorliegenden Strafverfahren unter Zugrundelegung von Art. 115 Abs. 1 StPO als Partei zu konstituieren, ist demnach beim Beschwerdeführer zu verneinen. 1.1.2. Geschädigteneigenschaft wird für die Privatklägerschaft nicht verlangt bei den Angehörigen des Opfers, den sog. indirekten Opfern i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, bei welchen es sich um bloss mittelbar verletzte Personen handelt, welche in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen.