2. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls zur Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen. 4. Der Kanton Aargau sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer prozessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen." 3.2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 aufgefordert. -3-