1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 3. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)