3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschwerdeführer sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: