vgl. E. 2.3.4 hiervor). Nachdem sich diese noch gar nicht mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers und den Auswahlkriterien nach Art. 133 Abs. 2 StPO befasste, insbesondere mit der Eignung des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen amtlichen Verteidigers (vgl. E. 2.3.1 hiervor), ginge dem Beschwerdeführer bei einem Entscheid der Beschwerdeinstanz eine Instanz verloren. -8- 2.5. Zusammengefasst ist die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 3. Juni 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.