Indem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dies unterliess, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung ist als schwerwiegend zu erachten, da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht angehört wurde. Eine Heilung kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), zuständig für die Auswahl der amtlichen Verteidigung ist jedoch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Art. 133 Abs. 1bis StPO i.V.m. § 4 Abs. 7 EG StPO; vgl. E. 2.3.4 hiervor).