Vielmehr scheint sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die (unbelegte) Behauptung von Rechtsanwältin Lisa Burkard gemäss Gesuch vom 28. Mai 2024 verlassen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Verteidigungswechsel nach telefonischen und schriftlichen Kontaktversuchen nicht habe vernehmen lassen (vgl. angefochtene Verfügung und Beschwerdeantwort). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte sich damit nicht begnügen dürfen.