Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer überhaupt die Gelegenheit einräumte, sich zum Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwältin Lisa Burkard zu äussern. Vielmehr scheint sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die (unbelegte) Behauptung von Rechtsanwältin Lisa Burkard gemäss Gesuch vom 28. Mai 2024 verlassen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Verteidigungswechsel nach telefonischen und schriftlichen Kontaktversuchen nicht habe vernehmen lassen (vgl. angefochtene Verfügung und Beschwerdeantwort).