Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen (vgl. E. 2.3.3 f. hiervor), zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren noch nicht von seinem (einmaligen) Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch machte, nachdem er infolge der erstmaligen Aufforderung zur Bestellung einer notwendigen Verteidigung vom 7. Dezember 2022 keine Wünsche an seine amtliche Verteidigung angebracht hatte.