2.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, nachdem sie das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwältin Lisa Burkard erhalten hatte, den Beschwerdeführer auf sein Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hinwies bzw. sich nach seinem gewünschten Verteidiger erkundigte. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen (vgl. E. 2.3.3 f. hiervor), zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren noch nicht von seinem (einmaligen) Vorschlagsrecht gemäss Art.