Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 133 I 201 E. 2.2). -7-