Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3). Im Hinblick auf die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Betroffenen, insbesondere der beschuldigten Person, Gelegenheit zu geben, sich zum Wechsel eines amtlichen Verteidigers zu äussern. Verfügt die Verfahrensleitung den Wechsel der amtlichen Verteidigung ohne vorherige Anhörung, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 133 IV 335 = Pra 97 (2008) Nr. 97 E. 6).