2.3.5. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3).