Verteidigung liegt folglich im Vorverfahren im Zuständigkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Demgegenüber wählt die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Verteidigerin bzw. den amtlichen Verteidiger aus, wobei die Oberstaatsanwaltschaft die Auswahlkriterien gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, insbesondere das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person, zu beachten hat. Dazu muss ihr der Wunsch der beschuldigten Person übermittelt werden bzw. sie hat selbst danach nachzufragen, falls dies noch nicht geschehen ist (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 133 StPO).