2.3.4. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1bis StPO). Eine solche Regelung besteht im Kanton Aargau: Gemäss § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt die Oberstaatsanwaltschaft bis zum Abschluss des Vorverfahrens die notwendige und die amtliche Verteidigung. Die Anordnung der amtlichen -6-