Die beschuldigte Person muss ausdrücklich auf das ihr zustehende Vorschlagsrecht hingewiesen werden. Die Nichtgewährung des gesetzlich garantierten Vorschlagsrechts stellt formell eine Verletzung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person dar, insbesondere des grundrechtlichen Anspruchs auf Verteidigung durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl und seines Vertrauens gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.3).