2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO im Prinzip nur einmal ausgeübt werden. Sodann liegt nach Ansicht des Bundesgerichts keine Verletzung von Art. 133 StPO und Art. 134 StPO sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK vor, wenn bereits ein amtlicher Verteidiger auf Vorschlag der beschuldigten Person eingesetzt wurde und die Staatsanwaltschaft beim (erneuten) Wechsel des amtlichen Verteidigers die Wünsche der Beschwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_256/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2).