2.3.2. Ist eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Dies ist offensichtlich dann der Fall, wenn die amtliche Verteidigung ihre Berufstätigkeit aufgibt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.181 vom 29. August 2023 E. 4.1).