2.3. 2.3.1. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (sog. Vorschlagsrecht; Art. 133 Abs. 2 StPO).