1.2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf Art. 134 Abs. 2 StPO und Art. 133 Abs. 2 StPO sowie auf das Gesuch vom 28. Mai 2024 von Rechtsanwältin Lisa Burkard lediglich aus, dass diese ihre Anwaltstätigkeit aufgebe, weshalb ein Wechsel der amtlichen Verteidigung an Rechtsanwalt Luc Humbel sinnvoll erscheine und sich dieser zur Übernahme des amtlichen Mandats bereit erklärt habe.