1. 1.1. Gegen den von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügten Wechsel der amtlichen Verteidigung ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.