Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.177 (OSTA.2023.46) Art. 222 Entscheid vom 31. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Altwegg Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 3. Juni 2024 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 forderte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Dezember 2022 eine Wahlverteidigung zu bestimmen und wies darauf hin, dass ihm an- dernfalls eine amtliche Verteidigung bestellt werde, wobei er bezüglich der amtlichen Verteidigung Wünsche anbringen könne. 2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnete keine Wahlverteidigung. 2.3. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die (notwendige) amtliche Verteidigung des Beschwerde- führers an. Gleichzeitig ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau um Ernennung und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. 2.4. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwältin Lisa Burkard als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ein. 2.5. Mit Übernahmeverfügung vom 7. Juli 2023 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach übernommen. 2.6. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 informierte Rechtsanwältin Lisa Burkard die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dass sie ihre Anwaltstätigkeit per Ende Juni 2024 aufgebe und ersuchte um Entlassung aus dem amtli- chen Verteidigungsmandat sowie um Einsetzung ihres Bürokollegen, Rechtsanwalt Luc Humbel, als neuen amtlichen Verteidiger des Beschwer- deführers. 2.7. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 entliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die bisherige amtliche Verteidigerin per 30. Juni 2024 aus ihrem Amt und setzte ab dem 1. Juli 2024 Rechtsanwalt Luc Humbel als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. -3- 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Postaufgabe am 12. Juni 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau sinngemäss Beschwerde. 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwer- deantwort vom 28. Juni 2024 (Postaufgabe am 1. Juli 2024) unter Kostenfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügten Wechsel der amtlichen Verteidigung ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforde- rungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesge- richts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). -4- Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzu- wenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich auf das vorliegende Verfahren beziehen (Urteil des Bundesge- richts 7B_257/2023 vom 5. März 2024 E. 2.6). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staats- anwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). 1.2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf Art. 134 Abs. 2 StPO und Art. 133 Abs. 2 StPO sowie auf das Gesuch vom 28. Mai 2024 von Rechts- anwältin Lisa Burkard lediglich aus, dass diese ihre Anwaltstätigkeit aufgebe, weshalb ein Wechsel der amtlichen Verteidigung an Rechtsanwalt Luc Humbel sinnvoll erscheine und sich dieser zur Übernahme des amtli- chen Mandats bereit erklärt habe. Der Beschwerdeführer ist zwar amtlich verteidigt, verfasste die Be- schwerde jedoch selbst. In seiner Beschwerde bringt er nur vor, dass er aufgrund der Mandatsabgabe durch Rechtsanwältin Lisa Burkard um Bestellung von Rechtsanwalt Benjamin Appius ersuche. Er setzt sich damit nicht konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Da aber auch die Begründung der angefochtenen Verfügung kurz ausfällt, ist ihm dies nicht anzulasten. Immerhin geht aus seiner Beschwerde hinreichend klar hervor, dass er mit der Einsetzung von Rechtsanwalt Luc Humbel als amt- lichen Verteidiger nicht einverstanden ist. Die Beschwerde genügt somit knapp den bei einer Laienbeschwerde herabgesetzten Begründungsanfor- derungen. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Einsetzung von Rechtsanwalt Benjamin Appius als amtlichen Verteidiger. 2.2. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau, gemäss Gesuch der früheren amtlichen Verteidigerin habe sich der Beschwerdeführer mit keinem Wunsch vernehmen lassen. -5- 2.3. 2.3.1. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei not- wendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Bei der Aus- wahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (sog. Vorschlagsrecht; Art. 133 Abs. 2 StPO). 2.3.2. Ist eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet, überträgt die Ver- fahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Dies ist offensichtlich dann der Fall, wenn die amtliche Ver- teidigung ihre Berufstätigkeit aufgibt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.181 vom 29. August 2023 E. 4.1). 2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO im Prinzip nur einmal ausgeübt werden. Sodann liegt nach Ansicht des Bundesgerichts keine Verletzung von Art. 133 StPO und Art. 134 StPO sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK vor, wenn bereits ein amtlicher Verteidiger auf Vorschlag der beschuldigten Person eingesetzt wurde und die Staatsanwaltschaft beim (erneuten) Wechsel des amtlichen Verteidigers die Wünsche der Be- schwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_256/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2). Die beschuldigte Person muss ausdrücklich auf das ihr zustehende Vorschlagsrecht hingewiesen werden. Die Nichtgewährung des gesetzlich garantierten Vorschlagsrechts stellt formell eine Verletzung der Verfahrensrechte der beschuldigten Per- son dar, insbesondere des grundrechtlichen Anspruchs auf Verteidigung durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl und seines Vertrauens gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.3). 2.3.4. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1bis StPO). Eine solche Regelung besteht im Kanton Aargau: Gemäss § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt die Oberstaatsanwaltschaft bis zum Abschluss des Vorverfahrens die not- wendige und die amtliche Verteidigung. Die Anordnung der amtlichen -6- Verteidigung liegt folglich im Vorverfahren im Zuständigkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Demgegenüber wählt die Ober- staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigerin bzw. den amtlichen Verteidiger aus, wobei die Oberstaatsanwaltschaft die Auswahlkriterien ge- mäss Art. 133 Abs. 2 StPO, insbesondere das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person, zu beachten hat. Dazu muss ihr der Wunsch der beschuldigten Person übermittelt werden bzw. sie hat selbst danach nach- zufragen, falls dies noch nicht geschehen ist (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 133 StPO). 2.3.5. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbe- sondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orien- tiert zu werden. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3). Im Hinblick auf die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Betroffenen, insbesondere der beschuldigten Person, Gelegenheit zu geben, sich zum Wechsel eines amtlichen Verteidigers zu äussern. Verfügt die Verfahrensleitung den Wechsel der amtlichen Verteidigung ohne vorherige Anhörung, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 133 IV 335 = Pra 97 (2008) Nr. 97 E. 6). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn der Vorinstanz beim Entscheid ein Ermessen zukommt (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die be- troffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnö- tigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 133 I 201 E. 2.2). -7- 2.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau, nachdem sie das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwältin Lisa Burkard erhalten hatte, den Be- schwerdeführer auf sein Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hinwies bzw. sich nach seinem gewünschten Verteidiger erkundigte. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen (vgl. E. 2.3.3 f. hiervor), zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren noch nicht von seinem (ein- maligen) Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch machte, nachdem er infolge der erstmaligen Aufforderung zur Bestellung einer not- wendigen Verteidigung vom 7. Dezember 2022 keine Wünsche an seine amtliche Verteidigung angebracht hatte. Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer überhaupt die Gelegenheit einräumte, sich zum Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Verteidi- gung von Rechtsanwältin Lisa Burkard zu äussern. Vielmehr scheint sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die (unbelegte) Be- hauptung von Rechtsanwältin Lisa Burkard gemäss Gesuch vom 28. Mai 2024 verlassen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer zum beabsich- tigten Verteidigungswechsel nach telefonischen und schriftlichen Kontakt- versuchen nicht habe vernehmen lassen (vgl. angefochtene Verfügung und Beschwerdeantwort). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte sich damit nicht begnügen dürfen. Sie hätte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einräumen müssen, zum Gesuch und zum beabsichtigten Verteidigungswechsel Stellung zu nehmen, ist es doch Sache der Strafbe- hörden, der beschuldigten Person rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 107 StPO) und ihren Anspruch auf wirksame Vertei- digung zu gewährleisten (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 32 Abs. 2 BV; E. 2.3.1 und E. 2.3.5 hiervor). Indem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dies unterliess, ver- letzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung ist als schwerwiegend zu erachten, da der Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht angehört wurde. Eine Heilung kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kog- nition (Art. 393 Abs. 2 StPO), zuständig für die Auswahl der amtlichen Verteidigung ist jedoch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Art. 133 Abs. 1bis StPO i.V.m. § 4 Abs. 7 EG StPO; vgl. E. 2.3.4 hiervor). Nachdem sich diese noch gar nicht mit dem Vorschlag des Beschwerde- führers und den Auswahlkriterien nach Art. 133 Abs. 2 StPO befasste, insbesondere mit der Eignung des vom Beschwerdeführer vorgeschlage- nen amtlichen Verteidigers (vgl. E. 2.3.1 hiervor), ginge dem Beschwerdeführer bei einem Entscheid der Beschwerdeinstanz eine In- stanz verloren. -8- 2.5. Zusammengefasst ist die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 3. Juni 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägun- gen an diese zurückzuweisen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschwerdeführer sind durch das Beschwerdeverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 3. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zu- rückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Altwegg