5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Beschwerdeantrag Ziff. 4 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 1'032.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]