Nur der Vollständigkeit halber kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass eine vorsorgliche Siegelung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nur dann anzuordnen ist, wenn es um erkennbar geheimnisgeschützte aus dem Ausland übermittelte Unterlagen geht. Vorliegend dürfte kaum von erkennbar geheimnisgeschützten Unterlagen auszugehen sein. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er als Arzt tätig sei. Die Kantonale Staatsanwaltschaft weist aber zu Recht darauf hin, dass E-Mails des privaten und nicht des geschäftlichen E-Mailaccounts des Beschwerdeführers ediert wurden. Es geht damit vorliegend nicht um erkennbar geheimnisgeschützte Unterlagen.