Da der Beschwerdeführer jedoch – wie bereits in E. 1.2 ausgeführt – nicht geltend macht, der Rechtshilfeentscheid sei noch nicht rechtskräftig bzw. er habe in Deutschland Rechtsmittelverfahren gegen die Edition der E-Mails bzw. deren Übermittlung an die Schweiz angestrengt, die noch nicht rechtskräftig erledigt seien, dürfte auch eine vorsorgliche Siegelung vorliegend nicht in Betracht fallen. Zusammenfassend scheint es daher nicht wahrscheinlich, dass die rechtshilfeweise in Deutschland edierten E-Mails im schweizerischen Strafverfahren nicht verwertbar wären. Eine Aktenentfernung ist daher nicht anzuordnen.