Eine Siegelung der von der Staatsanwaltschaft Koblenz an die Kantonale Staatsanwaltschaft übermittelten E-Mails käme daher nur als vorsorgliche Massnahme in Frage bis ein rechtskräftiger Rechtshilfeentscheid vorliegt. Da der Beschwerdeführer jedoch – wie bereits in E. 1.2 ausgeführt – nicht geltend macht, der Rechtshilfeentscheid sei noch nicht rechtskräftig bzw. er habe in Deutschland Rechtsmittelverfahren gegen die Edition der E-Mails bzw. deren Übermittlung an die Schweiz angestrengt, die noch nicht rechtskräftig erledigt seien, dürfte auch eine vorsorgliche Siegelung vorliegend nicht in Betracht fallen.