3.4. Wie dargelegt, geht es vorliegend um rechtshilfeweise durch die Staatsanwaltschaft Koblenz übermittelte E-Mails. Die Beschlagnahme dieser E-Mail erfolgte folglich gestützt auf die deutsche und nicht die schweizerische Strafprozessordnung. Die Frage der Rechtmässigkeit der erfolgten Editionen ist daher durch die zuständigen deutschen Gerichte zu entscheiden. Eine Siegelung der von der Staatsanwaltschaft Koblenz an die Kantonale Staatsanwaltschaft übermittelten E-Mails käme daher nur als vorsorgliche Massnahme in Frage bis ein rechtskräftiger Rechtshilfeentscheid vorliegt.